Leistungen

Informationen März 2024

Leistungseinschränkungen

01.03.2024: Der Zeitraum für den Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG wurde von 18 auf 36 Monate verdoppelt. Das Gesetz ist in Kraft. Personen, die bis zum 26.02.2024 nur Grund- und keine Analogleistungen erhalten haben, erhalten weiterhin Grundleistungen bis zu einem Aufenthalt von 36 Monaten. Damit wird es in den nächsten 18 Monaten keinen Wechsel in Analogleistungen mehr geben. Da die Verlängerung verfassungsrechtlich nicht konform ist, stellen sich die Fragen, wie dagegen vorgegangen werden kann.