Asylbewerberleistungsgesetz

Keine sozialen Einschränkungen für ukrainische Geflüchtete

Protestbrief an politisch Verantwortliche

Im Januar 2026 wurde in erster Lesung über den Gesetzentwurf zum Rechtskreiswechsel für Ukrainer diskutiert. Dagegen gibt es Protest. Wir haben dazu folgenden Brief an die politisch Verantwortlichen formuliert, der gerne verwendet werden kann.

„Sehr geehrte …

Stoppen Sie den Rechtskreiswechsel von ukrainischen Geflüchteten vom SGB in das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)! Keine Leistungskürzungen! Asylbewerberleistungen sind diskriminierend und verfassungswidrig niedrig!

Geflüchtete aus der Ukraine, die nach dem 1. April 2025 eingereist sind und nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (2001/55/EG) ein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG bewilligt wurde oder die eine Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörden besitzen, sollen ab dem 1. Juli 2026 Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Damit haben sie keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) oder der Sozialhilfe (SGB XII). So sieht es der Gesetzesentwurf vor, der am 15. Januar 2026 erstmals im Bundestag behandelt wurde.

Der Wechsel vom SGB ins AsylbLG bedeutet für die Betroffenen erhebliche Einschnitte, von denen hier einige aufgeführt sind:

● Die Regelsatz-Leistungen werden von 563 Euro auf 455 Euro (Regelbedarf gemäß AsylbLG für Einzelpersonen) gekürzt.

Die bereits ausgegebene Krankenkassenkarte wird von der Krankenkasse wieder eingezogen und die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt. Dies bedeutet eine deutlich schlechtere Versorgung im Krankheitsfall und Willkür bei der Genehmigung von Behandlungen. In vielen Kommunen müssen die Ämter medizinische Behandlungen einzeln genehmigen. Hier kommen auf die Kommunen unabwägbare Kosten zu.

● Im AsylbLG gilt ein Vermögensfreibetrag von lediglich 200 Euro. Beim Bürgergeld liegt das Schonvermögen für Alleinstehende bei 15.000 Euro, im ersten Jahr des Bezugs sind es 40.000 Euro. Auch diese Freibeträge stehen gerade ebenfalls zur Disposition. ● Mit der Einstufung ins AsylbLG erhalten ukrainische Geflüchtete je nach Region ggf. die ausgrenzende Bezahlkarte. Da keine Gelder mehr über das Girokonto laufen, müssen sie dieses womöglich schließen.

● Die Bezahlkarte besitzt eine virtuelle IBAN, auf die die Behörden die Leistungen überweisen. Die Behörden steuern folgende Funktionen: Begrenzung des Bargeldbetrags auf 50 Euro, Überweisungen, Lastschriftaufträge, Begrenzung der Karte auf ein bestimmtes Gebiet (Geofencing), Sperrung bestimmter Warengruppen, Überweisungen ins In- und Ausland sowie Sperrungen und Kürzungen der Gelder.
Überweisungen und Lastschriftverfahren müssen genehmigt/freigeschaltet werden, laufende Verträge der Betroffenen sind dadurch in Gefahr und die Verwaltung erwartet noch mehr Arbeit.

● Gleichzeitig ist eine Vermögensprüfung durch Einsicht in den Kontenverlauf jederzeit durch die Behörden leicht möglich und führt zu Missbrauch im Datenschutz.

Ukrainische Geflüchtete, die in einem anderen europäischen Staat einen vorübergehenden Schutzstatus erhalten haben, sollen künftig keine Leistungen mehr bekommen.

● Ukrainische Geflüchtete im AsylbLG-Bezug sind zur Suche einer Erwerbstätigkeit verpflichtet und müssen diese Bemühungen regelmäßig nachweisen. Fehlen die Nachweise, droht die Verpflichtung zu einer sogenannten Arbeitsgelegenheit mit einer Vergütung von 80 Cent pro Stunde.

● Leistungen zur Arbeitsmarktintegration hingegen werden nicht mehr gewährt. Dazu zählen beispielsweise Sprachvermittlung, berufliche Weiterbildung, Arbeitsvermittlung, Kompetenzfeststellung und Anerkennung von Abschlüssen. Auch die Unterstützung durch das Programm „Job-Turbo” entfällt.

Der Irrsinn des Gesetzentwurfs zeigt sich auch bei den Finanzen. Die Verwaltungsumstellung soll vor allem die Kommunen 1,6 Millionen Euro kosten. Hinzu kommen jährlich laufende Kosten von 800.000 Euro. Und obwohl die Sozialleistungen für die Betroffenen gekürzt werden, rechnet die Regierung bei den staatlichen Ausgaben unter dem Strich mit Mehrausgaben von 31 Millionen Euro (2026) und 21 Millionen Euro (2027). Rund 100.000 Menschen mehr werden damit von der sozialen Ausgrenzung durch das AsylbLG betroffen sein. Asylbewerberleistungen sind diskriminierend und die Leistungssätze verfassungswidrig niedrig. Sie widersprechen den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seit 2012 und verletzen den Grundsatz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Seitdem warten die entsprechenden Entscheidungen des BVerfG vergeblich auf ihre Umsetzung. Nun soll selbst innerhalb der Gruppe der ukrainischen Geflüchteten der Gleichheitsgrundsatz verletzt werden.

Stoppen Sie dieses Gesetzesvorhaben! Stoppen Sie die Politik der sozialen Ausgrenzung, die nur Rechtsextremen nutzt und den sozialen Zusammenhalt in diesem Land immer weiter zerstört!