Social-Media Aktionstage vom 5. bis 7. Juli 2023
Zwischen dem 5. und 7. Juli 2023 finden Social-Media Aktionstage für die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes statt. Mit folgenden Forderungen werden wir uns im nächsten halben Jahr intensiver auseinandersetzen.
Vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe steht noch eine Entscheinung aus. Ebenfalls wird sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundestag erneut mit dem AsylbLG auseinandersetzen. Am 1. November 1993 ist das ausgrenzende AsylbLG in Kraft getreten. Wir bereiten zwischen dem 28. Oktober bis zum 1. November 2023 bundesweite Aktionstage vor.
Unsere Forderungen bis dahin:
Selbstversorgung statt entmündigender „Vollverpflegung“
In manchen Lagern, vor allem in „Erstaufnahmeeinrichtungen“, werden Geflüchtete durch eine entmündigende Vollverpflegung versorgt. Die Sachleistungsversorgung dient den Sozialbehörden dem Zweck der Abschreckung. Sie führt zu einer Unterversorgung mit Essen, vor allem bei Kinder. Weiterhin wird intensiv in die Grundrechte (allgemeine Handlungsfreiheit, allgemeine Persönlichkeitsrecht) eingegriffen. Mit der „Vollverpflegung“ werden Menschen, die selbst entscheiden können, was sie einkaufen und was sie essen wollen, de facto entmündigt. Das ist einmalig in der Bundesrepublik Deutschland. Dass darüber eine Sozialbehörde entscheidet ist um so bedenklicher. Mit der Vollverpflegung in einer Einrichtung in eine strukturelle Ausgrenzung praktiziert wird, ist es danach nicht möglich selbst zu kochen. Die Essenszeiten sind festgelegt und die Mahlzeiten dürfen nur in der dafür vorgesehenen Räumlichkeiten eingenommen werden. Essen in den Zimmern ist nicht erlaubt. Damit die Entmündigung und damit Grundrechtseingriffe durchgesetzt werden können, werden kommerzielle Sicherheitsfirmen beauftragt das Prinzip der Abschreckung durchzusetzen. Der Einsatz der kommerziellen Sicherheitsfirmen ist dabei selbst sehr fraglich.
Gesundheitskarte anstelle diskriminierender Papierkrankenscheine
In Berlin gibt es seit dem 04.01.2016 landesweit die eGK (elektronische Gesundheitskarte). Auch in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und in Thüringen gibt es die eGK. Einen Überblick zur Gesundheitskarte ist hier zu finden: HIER Die Kampagne für die Abschaffung des AsylbLG titt dafür ein, dass die eGK auch in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt (flächendeckend) eingeführt wird. Darüber möchten wir uns mit den Medinetz-Initiativen, Ärzte der Welt und anderen ärztlichen Initiativen absprechen.
Private Wohnen statt Lager
Dass eine Unterbringung von Menschen in ausgrenzenden Lagern teuer ist, wurde bereits mehrfach nachgewiesen. Gleichfalls wurde der direkte Zusammenhang einer Lagerunterbringung und dem diskriminierenden AsylbLG nachgewiesen. Mit dem AsylbLG wurde eine Lagerunterbringung in der Bundesrepublik Deutschland forciert. Wir möchten bis zu den Aktionstagen im November 2023 mit aktuelln Zahlen erneut detailliert aufzeigen, wie teuer und ausgrenzend sowohl eine kommunale Lagerunterbringung wie auch eine Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung unter dem Diktat des AsylbLG ist. Wir setzen uns für ein privates Wohnen statt Lager ein. Gesetzlich gibt es dazu nach § 49 AsylG (2) / AsylbLG einen Handlungsspielraum. Informationen dazu aus Berlin. Wir fordern die Aufhebung des Wohnsitzauflage.
Arbeitsverbote und AsylbLG abschaffen
Eine Unterbringung in Lagern, Arbeitsverbote und die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG stehen in direkter Beziehung zueinander. Wer als Asylsuchende*r im Verfahren nicht arbeiten darf, wird zum Bezug von Fürsorgeleistungen gezwungen. Die Fürsorgeleistungen nach dem Sachlesitungsprinzip des AsylbLG sind diskriminierend. Im aktuellen Koalitionsvertrag haben SPD, GRÜNE und FDP festgehalten: „Arbeitsverbote für bereits in Deutschland Lebende schaffen wir ab.“ Da Arbeitsverbote nur für bestimmte Gruppen gelten (sichere Herkunftsländer…), können auch nur diese gemeint sein? Auch hierauf möchten wir Einfluss nehmen.
Arbeitsgelegenheiten für 80 Cent/h abschaffen
„Nach der Begründung des Entwurfs für das Asylbewerberleistungsgesetz dienen Arbeitsgelegenheiten in Aufnahmeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen dazu, dass in § 3 Abs. 1 AsylbLG verankerte Sachleistungsprinzip im Sinne einer vermehrten selbstversorgenden Tätigkeit zu ergänzen. So heißt es dazu: Daher ist für Arbeitsgelegenheiten in solchen Einrichtungen auch nicht vorgeschrieben, dass sie gemeinnütziger und zusätzlicher Art sind.“ Ob solche Aussagen rechtlich Bestand haben, bleibt offen.
So heißt es weiter in der Begründung: „Insbesondere die Arbeitsgelegenheiten in Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dienen zudem der Reduzierung von Kosten, die durch reguläre Arbeitskräfte beim Betrieb der Einrichtung entstehen würden.“ (Quelle: Bundestag-Drucksache. 12/4451 vom 2. März 1993, S. 9; vgl. Fn 5.) Wir suchen einen Geflüchteten der gegen die Arbeitsgelegenheiten in Erstaufnahmeeinrichtungen für 80 Cent/h klagt, da die Tätigkeiten in der Einrichtung einer regulären Arbeit entsprechen.
Widersprüche und Klagen wegen Leistungskürzungen – Geflüchtete unterstützen
Problem ist vielerorts die fortgesetzte rechtswidrige Anwendung der Regel Bedarfs Stufe 2 nach § 3 AsylbLG unter Berufung auf die Veröffentlichung der Beträge für 2023 durch das BMAS im BGBL, da das BVerfG-Urteil angeblich nur für § 2 AsylbLG gelte. Tatsächlich gelten die Beträge auf für Geflüchtete die Leistungen nach §3 AsylbLG erhalten. Dazu wird eine Information in einfacher Sprache für betroffene Geflüchtete verfasst.
Wir fordern Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen!