Asylbewerberleistungsgesetz

Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 6. November 2023 abseits von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Die Politik der sozialen Ausgrenzung muss gestoppt werden!

Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz – Kurz erklärt!

  • Kommunen erhalten 7.500 € pro Geflüchteter. Gesamtvolumen 3,5 Milliarden €. Im Jahr 2024 wird der Bund eine Abschlagszahlung von 1,75 Milliarden € leisten.
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  • Die Leistungen für Asylsuchende sollen nach eineinhalb Jahren Aufenthalt eingeschränkt werden. Dauert das Asylverfahren länger, erhalten Asylsuchende bis zu 36 Monate Leistungen nach dem AsylbLG.
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  • Kürzungen von staatlichen Leistungen und Wertgutscheine oder Geldleistungen sind geplant.
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  • Eine Bezahlkarte wird eingeführt. Danach soll ein Teil ihres Guthaben auf eine Bezahlkarte gebucht werden. Bis zum 31. Januar 2024 wird dazu eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe Vorschläge erarbeiten wie bundesweit einheitliche Mindeststandards durchgesetzt werden können.
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  • Asylverfahren sollen bei Behörden und Gerichten schneller abgearbeitet werden. 6 Monate bis zur Entscheidung des Bundesamtes. Sechs Monate vor dem Verwaltungsgericht.
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  • Noch schneller soll es bei Geflüchteten gehen, die aus Ländern kommen wo die Anerkennungsquote unter fünf Prozent liegt. Hier sind drei Monate vorgegeben.

Beschluss vom 6. November 2023, Top 6 Flüchtlingspolitik Humanität und Ordnung

Kommertar zu den Beschlüssen der MPK

Quelle Twitter Sarah Lincoln GFF | Der Beschluss des #Migrationsgipfel|s, Geflüchteten 36 Monate anstatt bisher 18 Monate die Sozialleistungen zu kürzen, ignoriert die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums völlig

Erst vor einem Jahr hat das BVerfG nach einer Vorlage der @freiheitsrechte erneut bestätigt, dass Migrationspolitische Erwägungen, Anreize für Wanderbewegungen zu vermeiden, kein Absenken des Leistungsstandards rechtfertigen können. Rn. 56: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/10/ls20221019_1bvl000321.html

Damals ging es um die Leistungskürzungen in Sammelunterkünften, die die letzte Bundesregierung 2019 beschlossen hatte, ohne sie auch nur im Ansatz sachlich rechtfertigen zu können.

Menschen­würdiges Existenz­mini­mum in Geflüchteten-Unterkünften

Auch zur Verfassungswidrigkeit der Leistungskürzungen in den ersten 18 Monaten haben wir @freiheitsrechte eine ausführliche Vorlage geschrieben, mittlerweile hat auch das LSG Niedersachsen dazu einen Vorlagebeschluss erlassen.

https://freiheitsrechte.org/themen/soziale-teilhabe/existenzminimum/mustervorlage-asylblg

Schon 2012 hat das BVerfG entschieden, dass abweichende Leistungen für #Geflüchtete nur möglich sind, wenn durch den kurzfristigen Aufenthalt tatsächlich ein geringerer Bedarf entsteht und nur Menschen erfasst sind, die nur kurzfristig in Deutschland sind. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/ls20120718_1bvl001010.html

Es gibt keinerlei empirische Untersuchung oder Belege dafür, dass #Geflüchtete anfangs einen niedrigeren Bedarf als andere Menschen hätten. 3 Jahre sind ganz sicher kein Kurzaufenthalt mehr! Zudem zeigen die Schutzquoten im Asylverfahren, dass viele Menschen dauerhaft bleiben.

Sozialleistungen kürzen, um Menschen abzuschrecken ist nicht nur verfassungswidrig, sondern auch widersinnig. Der Pullfaktor Sozialleistungen ist vielfach widerlegt.

https://www.tagesschau.de/faktenfinder/migration-push-pull-faktoren-101.html

Stellungnahme GGUA